Die Kinder wurden somit durch ihre Mutter begleitet und waren mit grosser Wahrscheinlichkeit auch während ihres Aufenthalts in Madrid durch diese betreut. Der Beschuldigte kann somit aus der Tatsache, dass ihn seine Kinder im Juli 2012 in Madrid besuchten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann aus dieser Tatsache nicht der Schluss gezogen werden, es sei dem Beschuldigten aufgrund des Besuches seiner Kinder nicht möglich gewesen, während dieser Zeit Kurierfahrten zu machen. Die Kammer kann sich somit auch dem Fazit der Vorinstanz anschliessen;