Vor diesem Hintergrund scheint es unmöglich, dass der Beschuldigte am selben Tag um 17.15 Uhr bei seiner Freundin im Gefängnis in Madrid einen Besuch machen konnte (vgl. pag. 1118). Widersprüchlich sind diesem Zusammenhang sodann auch die Angaben des Beschuldigten im Rahmen des letzten Wortes in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er am 6. Juli 2012 im I.________ (Hotel) in Bern übernachtet haben will (vgl. pag. 1439). Und schliesslich geht die Kammer in Bezug auf den Besuch der Kinder des Beschuldigten in Madrid gestützt auf die Aussagen von J.________ davon aus, dass diese zusammen mit den Kindern am 3. Juli 2012 für drei Wochen nach Spanien geflogen ist (vgl. dazu pag.