15 handlung vom 30. Oktober 2014 eingereicht wurde, zumal die Gefängnisbesuche ja bereits in den Jahren 2011 bis 2013 statt fanden (vgl. pag. 1113 ff.). Ausserdem ist unklar, welcher Beweiswert der Liste zukommt, da insbesondere die Quelle und der Aussteller der Liste unbekannt sind. Selbst wenn man der Liste jedoch Beweiswert beimessen wollte, so wird bei genauer Betrachtung der Daten im fraglichen Zeitraum (Juli bis Oktober 2012) klar, dass selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gefängnisbesuche die angeklagten Kurierfahrten möglich waren.