Was die durch die Verteidigung eingereichte Liste der Gefängnisbesuche (pag. 1113 ff.) anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass sich daraus betreffend das Geschlecht der Person, welche die Freundin des Beschuldigten besuchte, nichts entnehmen lässt. Insbesondere besagt die Bezeichnung «compañero/a» nicht, dass der Beschuldigte der Besucher war. Weiter ist für die Kammer nicht ersichtlich, weshalb die Liste nicht bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver-