Ausserdem ist der Beschuldigte auf seiner eigenen Aussage zu behaften, wonach das im Juni 2013 sichergestellte Gerät ein Geschenk zu Weihnachten (Dezember 2012) war (vgl. pag. 187 Z. 773 ff.). Die fraglichen Fahrten fanden aber bereits im Sommer 2012 statt, womit der Beschuldigte aus dem ausgewerteten Inhalt des Navigationsgerätes ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1436.). Was die durch die Verteidigung eingereichte Liste der Gefängnisbesuche (pag.