1202 ff.). Die Verteidigung brachte im oberinstanzlichen Verfahren weiter vor, der Beschuldigte sei gar nicht in der Lage gewesen, die besagten Strecken von 7‘200 bis 7‘900 Kilometern mit einer Fahrtdauer von ca. 75 bis 80 Stunden wöchentlich zurück zu legen, wenn er doch seine Freundin in den besagten Monaten praktisch jeden zweiten Donnerstag im Gefängnis besucht habe und die Fahrten jeweils am Wochenende stattgefunden haben sollten (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Berufungserklärung, pag. 1079). Aus den in der oberinstanzlichen Verhandlung ausgehändigten Google Maps-Ausdrucken (pag.