Entscheidbegründung). So werden die Aussagen des Beschuldigten, was die Prägung der Kokainblöcke aus Rotterdam anbelangt, durch die oberinstanzlich getätigten Beweismassnahmen unterlegt. Die in Zürich sichergestellten Kokainblöcke weisen Prägungen auf («Colibri» und «R 7»), welche dem Beschuldigten anscheinend nicht bekannt waren (pag. 184 Z. 637 ff. mit Verweis