1432 f.) weist das Geständnis jedoch sehr wohl eine Vielzahl von Realitätskriterien auf, während der Widerruf geradezu flach, nicht detailliert und mit Widersprüchen behaftet, mithin nicht glaubhaft ist. Was zunächst das Geständnis des Beschuldigten bzw. dessen anfängliche Angaben anbelangt, so sind Letztere nachvollziehbar, weisen auf Täterwissen hin und konnten im Nachhinein verifiziert werden, wie die Untersuchung der sichergestellten Drogen sowie des Transportfahrzeuges vom 12. Juni 2013 zeigte (vgl. dazu die Fotodokumentation auf pag. 133 f.).