12 9. Konkrete Würdigung Die Vorinstanz nahm betreffend die ausländische Kuriertätigkeit des Beschuldigten (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) eine umfassende Beweiswürdigung, insbesondere eine genaue Analyse der Aussagen des Beschuldigten, vor, es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. pag. 986 ff., S. 31 ff. Entscheidbegründung). Ergänzend ist in Bezug auf den noch bestrittenen Sachverhaltskomplex einerseits noch auf die Auswertung des TomTom Navigationsgerätes (vgl. pag. 93) bzw. die Aussagen des Beschuldigten auf entsprechende Vorhalte (pag. 226 Z. 276 ff., pag.