als glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Widerruf seines Geständnisses bzw. das Geltendmachen des Verwertungsverbots gemäss Art. 140 StPO dem polizeilichen Sachbearbeiter gegenüber bereits angekündigt hatte. Die Kammer hält somit in einem Zwischenfazit fest, dass beweismässig erstellt ist, dass es seitens der Ermittlungsbehörden dem Beschuldigten gegenüber nie eine Zusicherung betreffend Personenschutz gab. Die ursprünglichen Angaben des Beschuldigten unterliegen folglich nicht dem Verwertungsverbot i.S.v. Art. 140 StPO, sind mithin verwertbar.