mit, dass durch die zuständige StA die Strafbarkeit/Zuständigkeit bezüglich der Kurierfahrten in Frankreich abgeklärt werde. Aus diesem Grund war A.________ etwas frustriert. Er konnte das Vorgehen nicht nachvollziehen. A.________ erklärte mir in der Folge auf der Toilette, sollte er tatsächlich für seine zugegebenen Fahrten bestraft werden, werde er einfach angeben, dass er zu seinen Aussagen gedrängt worden sei.». Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Angaben von G.________ als glaubhaft.