an, dass er mit dem Vorgehen Mühe habe und er mache Aussagen über Sachen, die ihm so nie hätten nachgewiesen werden können. Durch seine Aussagen gefährde er seine Familie und müsse auch mit einer längeren Gefängnisstrafe rechnen. Dieses Vorgehen könne er so nicht nachvollziehen. Vor allem auch, dass er für seine Aussagen nun auch noch im Ausland bestraft werden solle.». Darüber hinaus notierte der polizeiliche Sachbearbeiter dasselbe bereits in der Aktennotiz vom 19. September 2013 (vgl. pag. 491): «Vor der EV teilte RA B.________ A.________ mit, dass durch die zuständige StA die Strafbarkeit/Zuständigkeit bezüglich der Kurierfahrten in Frankreich abgeklärt werde.