11 13. März 2014 hervorgeht (vgl. pag. 97: «Anfänglich habe er [recte: der Beschuldigte] auch die Illusion gehabt, dass er mit seinen Aussagen und seinem Mitwirken die Ermittlungsarbeiten gegen das international operierende Drogenkartell unterstützen und vorantreiben könne und nicht zusätzlich von der Justiz abgestraft werde.» bzw. pag. 118: «Obwohl A.________ bereitwillig Aussagen zu seinen ausländischen Kurierfahrten machte, wollte er während der ganzen Strafuntersuchung trotz konkreten Vorhalten keine Aussagen zu seinen Aufenthalten in der Schweiz machen.