Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte anfänglich offensichtlich auch nicht damit rechnete, für die Auslandtaten in der Schweiz bestraft werden zu können. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend (vgl. pag. 983, S. 28 Entscheidbegründung) hält die Kammer fest, dass dies zum einen aus den beiden polizeilichen Berichtsrapporten vom 18. Oktober 2013 und vom