912 Z. 30 ff.). Sie gab an, es habe einmal ein Gespräch gegeben, welches länger als 10 bis 15 Minuten gedauert habe (pag. 913 Z. 25 ff., pag. 914 Z. 3 ff.). Ein Teil des Gesprächs habe die Befürchtungen des Beschuldigten in Bezug auf seine Familie betroffen (pag. 914 Z. 12 f.). Der Beschuldigte habe nichts Konkretes gesagt, sondern einfach, dass er Angst um seine Kinder habe, welche im Ausland lebten (pag. 914 Z. 22 ff.). Auf die Frage, ob allfällige Möglichkeiten betreffend den Schutz der Familie besprochen worden seien, gab die Zeugin sodann folgende zentrale Aussage zu Protokoll (pag. 914 Z. 28 ff.