Auch hätte der amtliche Verteidiger dem Beschuldigten wohl geraten, nichts (mehr) zu sagen, bis er den Personenschutz schriftlich zugesichert erhalten hätte. Weiter ist zu betonen, dass nicht nur die Aussagen des polizeilichen Sachbearbeiters G.________ der Behauptung des Beschuldigten, es sei ihm ein Zeugenschutzprogramm versprochen worden, entgegenstehen, sondern auch diejenigen der Übersetzerin H.________ (pag. 912 ff.). Letztere sagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserst glaubhaft aus und gab insbesondere von sich aus zu Protokoll, sich nicht mehr genau an den Inhalt der ausserhalb des Protokolls geführten Gespräche erinnern zu können (pag. 912 Z. 30 ff.).