Fest steht zudem, dass die amtliche Verteidigung bei jeder Einvernahme des Beschuldigten anwesend war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B.________ interveniert bzw. eine schriftliche Zusicherung gefordert hätte, hätte man seinem Mandanten seitens der Polizei tatsächlich Personenschutz versprochen gehabt. Auch hätte der amtliche Verteidiger dem Beschuldigten wohl geraten, nichts (mehr) zu sagen, bis er den Personenschutz schriftlich zugesichert erhalten hätte.