10 am Wochenende stattgefunden hätten (pag. 196 Z. 46 ff.); dass er manchmal seine Freundin mitgenommen habe (pag. 196 Z. 51 ff.) und dass er manchmal nach Holland geflogen sei (pag. 197 Z. 103 f., pag. 198 Z. 149 f.). Man kann somit entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1432) sehr wohl auch aus dem Verhalten des Beschuldigten nach der Einvernahme vom 2. Juli 2013 Schlüsse ziehen. Fest steht zudem, dass die amtliche Verteidigung bei jeder Einvernahme des Beschuldigten anwesend war.