» Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wohl in der auf das informelle Gespräch folgenden Einvernahme vom 2. Juli 2013, spätestens jedoch in der Einvernahme vom 21. August 2013 nachgefragt hätte, wie es um seine «Kronzeugen-Regelung» stehe, wäre eine solche denn tatsächlich je ein Thema gewesen. Der Beschuldigte hat jedoch diesbezüglich weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft je Nachfragen geäussert. Auch ist davon auszugehen, dass er sich im Verlauf der nachfolgenden Einvernahmen zumindest einmal selber korrigiert hätte, wenn seine am 2. Juli 2013 zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten.