9 [pag. 487 ff.] sowie die Aktennotiz vom 24. Juni 2013 [pag. 490]). Die darauffolgende Einvernahme fand erst am 2. Juli 2013, mithin erst 8 Tage später, statt. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung der Kammer von einer Überrumpelung des Beschuldigten keine Rede sein; das nicht protokollierte Gespräch fand nicht etwa wenige Stunden vor der Zuführung zur Einvernahme vom 2. Juli 2013 statt. In diesem Zusammenhang ist zudem auf das Schreiben des Beschuldigten an seine Freundin E.________ vom 30. Juli 2013 (pag. 720 ff.) hinzuweisen;