sammenhang mit seiner Anhaltung in Zürich bzw. einzig betreffend den vorliegend nicht mehr Verfahrensgegenstand bildenden Vorwurf gemäss den Ziff. I.1.2. und 1.3. der Anklageschrift befragt. Das fragliche informelle Gespräch zwischen dem polizeilichen Sachbearbeiter und dem Beschuldigten fand unbestrittenermassen im Beisein einer Übersetzerin und zwei Polizisten im Anschluss an die dritte Einvernahme vom 24. Juni 2013 statt (vgl. dazu das Schreiben des polizeilichen Sachbearbeiters G.________ an die Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2013