Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von A.________ gemachten Aussagen über seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sinaloa-Drogenkartell nicht unter "verbotene Beweiserhebungsmethoden" i.S. von Art. 140 StPO fallen und daher für das vorliegende Verfahren vollständig verwertbar sind. Zur Verwertbarkeit der beiden, durch den polizeilichen Sachbearbeiter verfassten Aktennotizen kann abschliessend auf die Ausführungen der Beschwerdekammer im Entscheid vom 27. Mai 2014 verwiesen werden (vgl. dazu pag. 535, Ziff. 6.4). Diesen Ausführungen ist beizupflichten, womit auch diese Aktenstücke verwertbar sind.»