Möglicherweise dachte sich A.________ auf Grund der erhaltenen Informationen, dass ihm ein solcher Personenschutz gewährt werden würde. Der Hauptgrund war aber offensichtlich, dass er davon ausging, dass seine Auslandtaten hier in der Schweiz nicht strafrechtlich verfolgt würden. Hier lag sein Irrtum. Wie im Rahmen der vorgängig gemachten, allgemeinen Ausführungen zum [recte: zu] diesem Bereich festgehalten, schützt Art. 140 StPO Personen lediglich vor staatlich bewusst verursachter vorsätzlicher Täuschung und nicht vor einem Irrtum, den die Person durch ihre Gedanken selber herbeigeführt hat.