Dabei hält die Kammer fest, dass dieser Beschluss der Beschwerdekammer durch den Beschuldigten nicht angefochten wurde. Die Vorinstanz hat sodann die von der Verteidigung aufgeworfene Problematik sehr detailliert abgehandelt – auch darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (vgl. pag. 977 ff., S. 22 ff. Entscheidbegründung). Sie hat die Verwertbarkeit der anfänglichen Aussagen des Beschuldigten bejaht und dies in extenso begründet. Im Sinne eines Fazits hielt sie anschliessend Folgendes fest (pag. 982 f., S. 27 f. Entscheidbegründung): «In einem ersten Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass