Erwähnenswert sind dabei insbesondere die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2014 (pag. 497 ff.), mit welcher der Antrag des Beschuldigten auf Unverwertbarkeit sämtlicher Aussagen zur angeblichen Kuriertätigkeit im Ausland abgewiesen wurde, sowie der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014 (pag. 525 ff.), mit welchem die durch den Beschuldigten gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Dabei hält die Kammer fest, dass dieser Beschluss der Beschwerdekammer durch den Beschuldigten nicht angefochten wurde.