Sollte die Kammer zum Schluss kommen, die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten seien verwertbar, werden diese in einem zweiten Schritt – genau wie auch der spätere Widerruf des Geständnisses – einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen sein. Es wird mit anderen Worten im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein, ob der Beschuldigte als Drogenkurier für das Sinaloa-Kartell tätig war oder ob seine Funktion lediglich die eines Personen-Chauffeurs war (vgl. dazu II.9. Aussagenanalyse hiernach).