7 die ausländische Kuriertätigkeit, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, seine ursprünglichen Aussagen würden unter das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 140 StPO fallen – er habe nur deshalb ein Geständnis abgelegt, weil ihm von Seiten der Ermittlungsbehörden falsche Versprechungen gemacht worden seien (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1432).