I.1.1. der Anklageschrift (vgl. dazu II.6. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor) wird auch oberinstanzlich noch bestritten. Der Beschuldigte macht geltend, er sei lediglich der Chauffeur für die Köpfe des Drogenkartells gewesen bzw. habe bloss Menschen, nicht aber Drogen transportiert (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1433). In Bezug auf sein anfängliches vollumfängliches Geständnis betreffend