Mit Blick auf die Strafzumessung hält die Kammer fest, dass gestützt auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. pag. 991 ff.) beweismässig davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte am 12. Juni 2013, dem Tag seiner Anhaltung, in Zürich 1‘891 Gramm Kokaingemisch übernahm mit dem Ziel, dieses nach Spanien zu transportieren. Das durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellte Kokaingemisch wurde durch das IRM Bern am 22. Juli 2013 forensisch chemisch untersucht (pag. 356);