Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Sanktion kann das Urteil in diesem Punkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung