neu zu verfügen. Dahingegen focht keine der Parteien den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 6. bis 10. Juli 2012 in Bern und anderswo z.N.v. D.________ (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, an. Nicht angefochten sind auch die Verfügungen gemäss den Ziff. IV.2.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen.