II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Sanktionenpunkt (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. II.2. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso hat die Kammer in Bezug auf den Verbleib in Sicherheitshaft (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie betreffend DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten (Ziff. IV.6 und IV.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu verfügen.