5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Während der Beschuldigte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 18. März 2015 gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren richtete (pag. 1077), beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 10. März 2015 auf die Sanktion (pag. 1073 f.). Somit sind der Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Sanktionenpunkt (Ziff.