1. des Freispruchs von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 6. - 10. Juli 2012 in Bern und anderswo zN D.________ (Ziff. I. des Urteils); 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Erlangen, Besitz sowie Anstalten trerfen [recte: Treffen] zur Beförderung und Ausfuhr von 1'891 g Kokaingemisch am 12. Juni 2013 in Zürich, gemgeinsam [recte: gemeinsam] begnagen [recte: begangen] mit allenfalls weiteren Mittätern (Ziff. 11.2. des Urteils); 3. der Verfügungen. II.