III. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen am 12. Juni 2013 in Zürich durch Erlangen, Besitz sowie Anstalten-treffen zur Beförderung und Ausfuhr von 1'891g Kokaingemisch, gemeinsam begangen mit allenfalls weiteren Mittätern. IV. A.________ sei zu verurteilen 1 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern im Umfang von 3/4 aufzuerlegen.