Sollte die Kammer dennoch zur Auffassung gelangen, das spanische Recht sei anwendbar, werde beantragt, die Bestimmungen übersetzen zu lassen oder auf Deutsch erhältlich zu machen und den Parteien zur Verfügung zu stellen (pag. 1326). Die Verteidigung ihrerseits verzichtete mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme (pag. 1330). Gestützt auf die Verfügung vom 24. Januar 2017 (pag. 1343 f.) wurde das Gutachten des Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung vom 30. November 2016 in die deutsche Sprache übersetzt (pag. 1350 ff.).