2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 6. November 2014 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1036). Die Berufungserklärung datiert vom 18. März 2015 und erfolgte auch innert Frist. Die Generalstaatsanwaltschaft meldete ihrerseits mit Eingabe vom 7. November 2014 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1038). Die ebenfalls formund fristgerechte Berufungserklärung ging am 10. März 2015 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1073).