946 f.). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (pag. 948) und erliess die notwendigen Verfügungen (pag. 948 f.). Schliesslich ordnete die Vorinstanz mit separatem Beschluss vom 31. Oktober 2014 den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft an, wobei die Sicherheitshaft bis am 28. Februar 2015 befristet wurde (pag. 952; verlängert mit Verfügung vom 18 Februar 2015 bis am 27. März 2015 [pag. 1052]).