Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend BetmG), mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen von Juli 2010 bis Oktober 2012 sowie am 12. Juni 2013 (pag. 946). Sie verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, unter vollumfänglicher Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 507 Tagen, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 946 f.).