_, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 946). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend BetmG), mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen von Juli 2010 bis Oktober 2012 sowie am 12. Juni 2013 (pag. 946).