und in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, 90 Ziff. 1 aSVG 3 Abs. 1 VRV 47, 106 StGB verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde; 3. die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ wie folgt bestimmt wurden: