Der Beschuldigte hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘423.90 zu tragen. 2. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als unterliegend zu gelten und in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00, zu tragen.