1. Erstinstanzliche Verfahrenskosten und Entschädigung Die erstinstanzlich festgelegten Kostenfolgen sind in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist dem Beschuldigten für die auf die Freisprüche entfallende angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 1‘036.80 auszurichten. Die dementsprechend auszuscheidenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘150.00 und Auslagen von CHF 1‘136.80, insgesamt bestimmt auf CHF 2’286.80, sind durch den Kanton Bern zu tragen. Der Beschuldigte hat in Anwendung von Art.