Inwiefern sich das Leben bzw. die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verändert hätten, so dass von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden darf, ist nicht ersichtlich und wird durch die Verteidigung auch nicht substantiiert geltend gemacht. Der Beschuldigte verweigerte denn auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage zu seinen persönlichen Verhältnissen. Aus möglichen eigenen Angaben des Beschuldigten können daher auch keine Schlüsse zu seinen Gunsten gezogen werden. Es ist deshalb vom Fehlen besonders günstiger Umstände auszugehen.