Von einer besonders günstigen Prognose kann nach Ansicht der Kammer vorliegend keine Rede sein. Ganz offensichtlich hat sich der Beschuldigte durch die bisherigen Verurteilungen bzw. Strafen nicht von erneuter Delinquenz abhalten lassen. Auch das forensisch-psychiatrische Gutachten geht von einem erhöhtem Rückfallrisiko aus (pag. 641f.). Inwiefern sich das Leben bzw. die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verändert hätten, so dass von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden darf, ist nicht ersichtlich und wird durch die Verteidigung auch nicht substantiiert geltend gemacht.