28 von 34 Monaten verurteilt. Damit kann dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Verteidiger brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, der Beschuldigte sei in letzter Zeit nicht mehr deliktisch tätig gewesen und Vater einer zweijährigen Tochter. Bereits in der Vergangenheit habe sich zudem gezeigt, dass der Beschuldigte während der Probezeit nicht delinquiere. Von einer besonders günstigen Prognose kann nach Ansicht der Kammer vorliegend keine Rede sein.