4.3. Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist von einer tiefen Strafempfindlichkeit auszugehen. Er wurde in der Vergangenheit bereits einmal wegen vergleichbarer Delikte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und hat sich dadurch offensichtlich nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Auch zeigt sich, dass das hängige Strafverfahren den Beschuldigten nicht weiter beeindruckte, hat er doch auch in diesem Zeitraum weiter delinquiert. Die tiefe Strafempfindlichkeit ist daher im Umfang von einem halben Monat straferhöhend zu berücksichtigen, insgesamt ist von einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszugehen.