4.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Auch diesbezüglich kann vorderhand auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 894f., S. 46f. der Entscheidbegründung). Seit dem erstinstanzlichen Urteil am 30. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen Erschleichens eines Ausweises, begangen am 17. Dezember 2014 (also nicht lange nach dem erstinstanzlichen Urteil), rechtskräftig verurteilt. Der Beschuldigte zeigte im Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt echte Reue oder Einsicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte ernsthaft um die Rückzahlung seiner Schulden bemüht hätte.