teilt wurde. Das Urteil datiert vom 19. Oktober 2015 und stammt aus dem Kanton St. 27 Gallen (pag. 1084). Daneben wurden gegen den Beschuldigten auch mehrere administrative Massnahmen verhängt (vgl. ADMAS-Auszug; pag. 1108). Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen zeugen von einer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und wirken sich vorliegend im Umfang von 10 Monaten deutlich straferhöhend aus. Es ist damit von einer Freiheitsstrafe von 31,5 Monaten auszugehen.