4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten sind zutreffend (pag. 893f., S. 45f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage zu seinen persönlichen Verhältnissen. Seine jetzige Situation ist daher unbekannt und es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte ist mehrfach und massiv vorbestraft (vgl. für eine vollständige Übersicht pag. 1082 ff.). Insbesondere folgende einschlägige Vorstrafen fallen negativ ins Gewicht: - Verurteilung